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Betreff: Pressemitteilung - Stadtratsausschüsse beraten über Zweckentfremdung von Wohnraum - Öffentliche Anhörung mit sieben Expertinnen und Experten am Dienstag, 3. November 2026
Pressemitteilung
Stadtratsausschüsse beraten über Zweckentfremdung von Wohnraum
Öffentliche Anhörung mit sieben Expertinnen und Experten am Dienstag, 3.
November 2026
Wie kann Dresden Wohnraum besser vor Zweckentfremdung schützen? Welche
konkreten Maßnahmen soll die neue Zweckentfremdungsverbotssatzung
bereithalten? Diesen Fragen widmen sich Sozialausschuss und Bauausschuss
des Dresdner Stadtrates am Dienstag, 3. November 2026. Sieben Expertinnen
und Experten nehmen an einer gemeinsamen öffentlichen Anhörung teil. Sie
bewerten den Bedarf für eine Zweckentfremdungssatzung und mögliche
Regelungen. Die Anhörung vor Ort ist öffentlich. Sie beginnt 16 Uhr im
Festsaal des Rathauses, Rathausplatz 1 ? Zugang über Goldene Pforte.
Immer mehr Ferienwohnungen ? besonders kleine Wohnungen betroffen
Die Anzahl der Ferienwohnungen in Dresden steigt. Ende 2019 waren rund
1.400 Angebote registriert. Im Dezember 2025 waren es bereits etwa 2.200.
Das entspricht rund 0,7 Prozent des gesamten Dresdner Wohnungsbestands.
Etwa 85 Prozent davon sind Ein- oder Zweiraumwohnungen.
Damit geht Wohnraum verloren, der auf dem ohnehin angespannten
Mietwohnungsmarkt dringend gebraucht wird. Besonders kleine Wohnungen sind
für viele Wohnungssuchende schwer zu finden. Gleichzeitig bleibt der
Neubau hinter dem Bedarf zurück. Eine Studie von Timourou ermittelt für
2025 bis 2030 einen jährlichen Neubaubedarf von rund 2.300 Wohnungen.
Tatsächlich wurden 2023 nur 1.734 und 2024 nur 1.657 Wohnungen
fertiggestellt.
Satzungsentwurf sieht stadtweite Regelungen vor
Im Mai 2026 hat die Stadtverwaltung den Entwurf einer
Zweckentfremdungssatzung dem Stadtrat vorgelegt (Vorlage V0777/26). Der
Beschlussvorschlag basiert auf dem 2024 vom Sächsischen Landtag
beschlossenen Zweckentfremdungsverbotsgesetz. Dieses ermöglicht Städten
und Gemeinden, eigene Satzungen zum Schutz von Wohnraum zu erlassen.
Der Dresdner Entwurf sieht vor, zwei Formen der Zweckentfremdung zu
untersagen: die Nutzung von Wohnungen für mehr als zwölf Wochen pro
Kalenderjahr zur Kurzzeitvermietung oder Fremdenbeherbergung sowie einen
spekulativen Leerstand von mehr als zwölf Monaten.
Die Satzung soll im gesamten Stadtgebiet gelten. Damit weicht die
Stadtverwaltung vom Auftrag des Stadtrates (Beschluss A0490/23) ab. Dieser
sah eine Beschränkung auf die Stadtbezirke Altstadt und Neustadt vor. Eine
räumliche Begrenzung könnte jedoch dazu führen, dass Ferienwohnungen
lediglich in andere Stadtteile verlagert werden. Zudem zeigt sich bereits
heute, dass die Umwandlung von Wohnraum nicht auf Altstadt und Neustadt
beschränkt bleibt.
Ausnahmen schützen berechtigte Interessen
Nicht jede Nutzung einer Wohnung fällt unter das Zweckentfremdungsverbot.
Der Satzungsentwurf berücksichtigt rechtlich zulässige Nutzungen und
besonders schutzwürdige private oder öffentliche Interessen. Ausgenommen
sind beispielsweise bereits baurechtlich genehmigte Ferienwohnungen,
Hausmeister- und Betriebswohnungen, Wohnräume in Wohnheimen, selbst
genutzte Zweit- und Ferienwohnungen sowie Gästewohnungen von
Wohnungsunternehmen.
Leipzig als Beispiel für die Umsetzung
Als Orientierung dienen die Erfahrungen anderer Städte. In Leipzig gilt
seit September 2024 eine Zweckentfremdungsverbotssatzung. Nach Ablauf
einer zweijährigen Übergangsfrist könnten dort rund 700 bisherige
Ferienwohnungen wieder dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen.
Ein Vertreter der Leipziger Stadtverwaltung berichtet in der Anhörung über
die bisherigen Erfahrungen. Auch die Stadt München bringt ihre
Verwaltungsperspektive ein. Weitere Gäste kommen aus den
Interessenverbänden von Vermietern und Mietern sowie aus der Tourismus-
und Wohnungswirtschaft.
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