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Betreff: Stadt Grimma - Ergebnisse des Stadtrates der Großen Kreisstadt Grimma vom 29. Oktober 2026

+++ MEDIENINFORMATION +++ Ergebnisse des Stadtrates der Großen Kreisstadt Grimma vom 29. Oktober 2026 * Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Beendigung des Mandates als Mitglied des Stadtrates Grimma Es informierte Oberbürgermeister Tino Kießig. Der Stadtrat Grimma beschloss gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Sächsischer Gemeindeordnung, dass für die Stadträtin Anke Irma Lehmann (Fraktion "AfD") ein wichtiger Grund nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 Sächsischer Gemeindeordnung zur Beendigung des Mandates als Mitglied des Stadtrates Grimma vorliegt. Stadträtin Anke Irma Lehmann erklärte, dass sie die Tätigkeit als Stadtrat beenden möchte. Als Grund hierfür nannte sie die privaten Veränderungen, die es ihr zukünftig unmöglich machen, die Aufgaben des Ehrenamtes mit der gebotenen Sorgfalt und dem zeitlichen Aufwand auszuüben. Damit liegt für Frau Lehmann ein wichtiger Grund zur Beendigung des Stadtratsmandates nach Sächsischer Gemeindeordnung vor. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat gemäß Sächsischer Gemeindeordnung der Stadtrat Grimma durch Beschluss zu treffen. * Baubeschluss zur Maßnahme "Umgestaltung Freizeitachse Teletubbyland" Es informierte Jörg Böttger, Amtsleiter Tiefbauamt. Der Stadtrat beschloss die Durchführung der Maßnahme "Umgestaltung Freizeitachse Teletubbyland". Das Förderprogramm "Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021-2027 (NiSE) verfolgt das Ziel, das im Südwesten der Kernstadt liegende Quartier zwischen Oberem Bahnhof und ehemaligen Kasernengelände ganzheitlich zu entwickeln. Es umfasst drei wesentliche Handlungsfelder, unter anderem das Handlungsfeld "wirtschaftliche und soziale Belebung". In diesem Handlungsfeld soll die an der Leipziger Straße/Weingartener Straße gelegene und unter dem Namen "Teletubbyland" bekannte Freizeitachse umgestaltet und aufgewertet werden. Ziel ist es, dass Areal mit der Erneuerung der bereits bestehenden Angebote wie Basketballfeld, Bolzplatz, Skatefläche, Verkehrsübungsplatz und der Schaffung neuer Freizeitangebote wie Spielplatz, Calisthenicsbereich, Frisbee-Parcours, Graffitiwände als einen Ort für alle Generationen zu entwickeln. Die Kosten betragen rund 2.079.200 Euro. Die Stadt Grimma erhält eine Förderung von 1.871.280 Euro. Die Eigenmittel betragen 207.920 Euro. Eine ausführliche Mitteilung folgt. * Änderung des vorzeitigen Bebauungsplans Nr. 3 "Neue Muldenbrücke" Es informierte Janine Wolff, Amtsleiterin Stadtentwicklungsamt. * Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden zur 1. Änderung der 1. Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 3 "Neue Muldenbrücke" der Großen Kreisstadt Grimma gemäß § 13a Baugesetzbuch. Der Stadtrat der Stadt Grimma prüfte und billigte die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, der Nachbargemeinden und der Öffentlichkeit zum Entwurf der 1. Änderung der 1. Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 3 "Neue Muldenbrücke". Er nahm die Abwägung vor und beschloss die im Abwägungsprotokoll vom 31.08.2026 formulierten Entscheidungen und die gesamte Abwägung. Vom 4. Juni bis 10. Juli 2026 fand die förmliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden statt. Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit fand vom 22. Juni bis einschließlich 22. Juli 2026 statt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden ausgewertet und die vorgebrachten Belange wurden in einem Abwägungsprotokoll aufbereitet, welches dem Stadtrat zum Beschluss vorlag. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden, die Stellungnahmen abgegeben haben vom Ergebnis der Abwägung zu informieren. Nach dem Abwägungsbeschluss ist die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 33 Abs. 1 Baugesetzbuch gegeben. * Satzungsbeschluss zur gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB): Der Stadtrat der Stadt Grimma beschloss gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch die 1. Änderung der 1. Teiländerung des vorzeitigen Bebauungsplans Nr. 3 "Neue Muldenbrücke" als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Baugesetzbuch in der Fassung vom 16.10.2026, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, einschließlich der Änderungen aus der Abwägung, als Satzung. Die Begründung wurde gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, den Bebauungsplan zur Genehmigung beim Landratsamt Landkreis Leipzig einzureichen. Im Rahmen der Beteiligung zum Entwurf wurden von den Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden keine Anregungen und Hinweise vorgebracht, die zu einer Änderung der Planung führen. Mit Datum vom 16. Oktober 2026 liegt die Satzungsfassung des Bebauungsplans zum Beschluss vor. Ein wesentliches Planungsziel ist unter anderem die Nachnutzung des bisher als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "öffentliches WC" festgesetzten Bereichs. Mit der Festsetzung als sonstiges Sondergebiet sollen neben der weiterhin vorgesehenen öffentlichen Toilettennutzung insbesondere gastronomische Nutzungen sowie Büro- und Praxisräume ermöglicht werden. Der mit der bisherigen Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 'öffentliches WC' verfolgte öffentliche Belang an der Bereitstellung einer öffentlich zugänglichen Toilettenanlage besteht grundsätzlich fort. Dies gilt insbesondere aufgrund der zentralen Lage des Standortes, seiner Nähe zu Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, zur Innenstadt sowie zu touristisch bedeutsamen Zielen und Wegeverbindungen. Mit der Änderung der Art der baulichen Nutzung soll dieser öffentliche Belang daher nicht aufgegeben werden. Die Sicherung dieses öffentlichen Belangs soll ergänzend zur planungsrechtlichen Festsetzung durch einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch oder in anderer Form verbindlich zwischen der Großen Kreisstadt Grimma und dem Grundstückseigentümer/Investor vereinbart werden. Darin soll die dauerhafte Vorhaltung und öffentliche Zugänglichkeit einer Toilettenanlage am Standort des Volkshausplatzes vereinbart werden. Auf diese Weise wird das private Interesse an einer erweiterten wirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes mit dem fortbestehenden öffentlichen Interesse an einer öffentlich zugänglichen Toilettenanlage in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Eine Sicherung des öffentlichen WCs im vorhandenen Gebäude, durch einen Vertrag oder in anderer Form, erfolgt nicht. Die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplans ist ortsüblich bekanntzumachen. Damit tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Finanzierung der 1. Änderung der 1. Teiländerung des vorzeitigen Bebauungsplans Nr. 3 "Neue Muldenbrücke" erfolgt durch den Vorhabenträger. * Förderregelungen für private Maßnahmen im Fördergebiet "Ortsmitte Nerchau" im Programm "Lebendige Zentren - Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne" (LZP) Es informierte Janine Wolff, Amtsleiterin Stadtentwicklungsamt. Der Stadtrat beschloss die Förderregelungen für private Maßnahmen im Fördergebiet "Ortsmitte Nerchau". Die Große Kreisstadt Grimma wurde mit dem Fördergebiet "Ortsmitte Nerchau" in das Bund-Länder-Programm "Lebendige Zentren - Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne" (LZP) aufgenommen. Gemäß dem eingereichten Antrag der Großen Kreisstadt Grimma wurden verschiedene öffentliche und private Einzelvorhaben im Rahmen der Gesamtmaßnahme Fördergebiet "Ortsmitte Nerchau" mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Höhe von 14.995.500 Euro im Durchführungszeitraum 2026 bis 2040 beantragt. Hieraus ergeben sich mögliche Zuwendungen von Bund und Land, der sogenannte Finanzrahmen, in Höhe von maximal 9.997.000 Euro. Neben den geplanten kommunalen Einzelmaßnahmen ist ein wesentliches Umsetzungsziel für das Fördergebiet "Ortsmitte Nerchau" die Unterstützung privater Gebäudeeigentümer bei Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bzw. Rückbauvorhaben. Gemäß Richtlinie des Sächsischen Staatministerium für Regionalentwicklung über die Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen kann bei privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsma …

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